Schwung fürs Dienstrad

Jobtickets und den so genannten geldwerten Vorteil der Nutzung eines Dienstfahrrads brauchen Arbeitnehmer künftig nicht mehr zu versteuern. Die entsprechenden Schritte hatte der Finanzausschuss am 7. November 2018 beschlossen.

Weiterhin gibt es bei der Einkommensteuer auch Änderungen an den Vorschriften über die Privatnutzung von Dienstwagen. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens jeden Monat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur dann in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern wurden Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Zukunft steuerfrei gestellt.

Arbeitgeber, die Dienstfahrräder anschaffen wollen, sollten nicht versäumen, für ausreichenden Versicherungsschutz über ihre Betriebsinhalts- bzw. Inventarversicherung zu sorgen. Die Räder sind dann bis zum Neuwert gegen Schäden durch Raub, Leitungswasser, Sturm sowie Einbruchdiebstahl und Feuer versichert.

Quelle: Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 7. November 2018.

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